Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen „Magdeburger Kybernetiker e.V.“ (nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in Magdeburg.
II. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, einschließlich der Studierendenhilfe im Lehr- und Forschungsfeld der Technischen Kybernetik. Dies erfolgt durch die personelle, materielle und finanzielle Förderung von Studiengängen, Studierenden und Absolventen mit Bezug zur Technischen Kybernetik oder verwandten Profilen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
II. Der Verein fördert des Weiteren den Kontakt zwischen den Studierenden des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik und fachlich verwandter Studiengänge sowie den Mitgliedern des Vereins und weiteren im Bereich der technischen Kybernetik aktiven Personen. Dieser Kontakt bezieht sich vor allem auf Informationsveranstaltungen zu den Themen Studium, Praktikum, Auslandssemester und Studien- bzw. Abschlussarbeiten, in welchen die Mitglieder Ihre persönlichen Erfahrungen an die Studierenden weitergeben. Der Verein fungiert dabei in erster Linie als Ansprechpartner der beteiligten Universitätsinstitute.
II. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.
IV. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch der Hilfe Dritter bedienen.
V. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell sowie ethnisch neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt nach §2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

I. Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
II. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder beitreten:
• Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik,
• Studierende und ehemalige Studierende des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik,
• im Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik aktive und ehemalige, lehrende und forschende Personen,
• Studierende, ehemalige Studierende und Absolventen fachlich verwandter Studiengänge.
III. Als fördernde Mitglieder können auch andere natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell unterstützen, aufgenommen werden.
IV. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.
V. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung über seine Aufnahme als Mitglied oder gegebenenfalls über die Ablehnung seines Antrags.
VI. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten und sind im Besitz der Rechte der Mitglieder.
VII. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Kontaktdatenänderung oder Exmatrikulation unverzüglich mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft bei deren Löschung aus den entsprechenden amtlichen Registern.
II. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Der Austritt ist dem Vorstand bis zum jeweiligen Austrittstermin schriftlich anzuzeigen.
III. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
• bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins und bei Verstößen die dem Ansehen des Vereins schaden,
• bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, insbesondere dem Missbrauch vereinsinterner Daten,
• wenn es trotz schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Der Ausschluss muss unter Angabe von Gründen von einem Mitglied beantragt und vom Vorstand beschlossen werden.
IV. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands über den Ausschluss Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
V. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
VI. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Mitgliedsbeiträge

I. Ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
II. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Beantragt ein Mitglied wegen der Erhebung einer Umlage seinen Austritt aus dem Verein, ist es nicht zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
III. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§7 Organe des Vereins

I. Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung (§8)
• der Beirat (§9)
• Der Vorstand (§10)

§8 Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten. Die Vertretung bezieht sich auf alle Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Online- oder Hybridveranstaltung statt. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vor der Versammlung alle Mitglieder schriftlich mit Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder, der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Beirats oder eines Viertels der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
IV. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. Ist eine Mitgliederversammlung aufgrund zu geringer Anzahl anwesender Mitglieder nicht beschlussfähig, entfällt diese Voraussetzung für die folgende Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt ist.
V. Auf Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, auf Antrag des Beirats oder des Vorstands werden Abstimmungen der Mitgliederversammlung als geheime Abstimmung durchgeführt.
VI. Zu den besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
• die Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane,
• die Entlastung der Vereinsorgane,
• die Wahl des Beirats und des Vorstands,
• die Beratung über Aktivitäten des Vereins,
• die Verleihung der Ehrenmitgliedschaften,
• die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge sowie
• die Genehmigung von Umlagen,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• die Beschlussfassung über Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen betreffend die Beendigung von Mitgliedschaften,
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• sonstige Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
VII. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Protokollführer und Versammlungsleiter werden zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und durch einfache Mehrheit per Abstimmung gewählt.

§9 Beirat

I. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
II. Der Beirat setzt sich aus bis zu sieben Mitgliedern zusammen.
III. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist befugt, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen.
IV. Der Beirat besitzt ein Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§10 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
• dem/ der Vorsitzenden
• dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/ der Kassenwart(in)
• dem/ der Schriftführer(in)
II. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
III. Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in Einzelwahl gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
IV. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche und Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden.
V. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
VI. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von insgesamt vier gewählten Vorstandsmitgliedern über den Beschluss abstimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
VII. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

§11 Auflösung des Vereins

I. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden:
• Der Antrag auf Auflösung muss durch mindestens die Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. Der Auflösungsantrag muss in schriftlicher Form als ausdrücklicher Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
• Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 12 Inkrafttreten

I. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.